Drei Kleinkinder, kein Vater, keine Mutter — wie der Staat das Grundgesetz bricht
4. August 2026
Lesezeit: ca. 6 Minuten
Einordnung: Dieser Artikel behandelt einen konkreten Fall als Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Frage: Ist die deutsche Abschiebepolitik mit dem verfassungsrechtlich garantierten Familienschutz vereinbar? Die Antwort, die das Grundgesetz gibt, ist eindeutig. Die Praxis der Behörden ist es nicht.
Das jüngste Kind ist fünf Monate alt. Das älteste drei Jahre. Ihre Eltern sind nicht tot, nicht verschwunden, nicht flüchtig — sie wurden vom deutschen Staat abgeschoben. In die Türkei. Ohne ihre Kinder. Ein Familienrichter hatte noch nicht entschieden. Das Grundgesetz sagt: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Abschiebehörde sagte: trotzdem.
Was in Hessen passiert ist — der Fall
Ein kurdisches Ehepaar lebte in Hessen mit seinen drei Kleinkindern. Das Jugendamt hatte im Februar 2026 vorläufig das Sorgerecht entzogen — eine Schutzmaßnahme nach § 1666 BGB, keine rechtskräftige Entscheidung. Die Eltern behielten ihr Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Das Familiengericht hatte sich noch nicht abschließend geäußert. Es war ein laufendes Verfahren.
Anfang August 2026 wurden die Eltern in die Türkei abgeschoben. Die drei Kinder blieben zurück, in Obhut des Jugendamts. Das jüngste ist fünf Monate, das älteste drei Jahre alt. Timmo Scherenberg, Geschäftsführer des Hessischen Flüchtlingsrats, kommentierte: „Derartige Berichte kannte man bislang nur aus den USA und hätte sie auch in Deutschland nicht für möglich gehalten.“
Jugendamt entzieht Eltern vorläufig das Sorgerecht (§ 1666 BGB) — Schutzmaßnahme, keine rechtskräftige Entscheidung. Umgangsrecht der Eltern bleibt bestehen.
Abschiebehörde deportiert Eltern in die Türkei — das Familiengericht hat noch nicht rechtskräftig entschieden. Familiengerichtliches Verfahren war noch offen.
Drei Kleinkinder (5 Monate / 1,5 Jahre / 3 Jahre) bleiben in Obhut des Jugendamts — Eltern können nicht zurück, Kinder können nicht allein abgeschoben werden.
§ 11 AufenthG: Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Abschiebung. Rückkehr der Eltern faktisch unmöglich — dauerhafte Familientrennung ohne Gerichtsurteil.
Was das Grundgesetz eigentlich sagt
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes ist keine Empfehlung. Es ist ein Auftrag an den Staat: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Artikel 6 Absatz 2 ergänzt: Das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist ein natürliches Recht — und die zuerst den Eltern obliegende Pflicht. Beides gilt ohne Vorbehalt. Das Grundgesetz kennt keine Fußnote: „gilt nicht bei Abschiebebescheiden“.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkung entfaltet. Das bedeutet: Behörden müssen familiäre Bindungen angemessen berücksichtigen, bevor sie Abschiebungen vollziehen. Entscheidend ist dabei nicht allein das Sorgerecht — auch das Umgangsrecht genügt, um diesen verfassungsrechtlichen Schutz zu aktivieren. Die Eltern in Hessen hatten noch ihr Umgangsrecht. Der Schutz des Art. 6 GG war damit aktiv. Die Abschiebehörde hat ihn übergangen.
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstärkt diesen Schutz auf europäischer Ebene: Eingriffe in das Recht auf Achtung des Familienlebens bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem 2019 festgehalten: Bei einer gelebten Kernfamilie ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass der Familienverband zerrissen wird — Familienmitglieder kehren entweder nicht oder gemeinsam zurück. Auch diesen Grundsatz hat die Abschiebehörde in Hessen nicht angewandt.
Die Behörde als Familienrichter
Hier liegt der Kern des Problems — und er ist juristisch brisant. Das Jugendamt hatte im Februar 2026 eine vorläufige Maßnahme getroffen: Sorgerechtseinzug zum Schutz der Kinder. Vorläufig. Das Familiengericht hatte noch nicht rechtskräftig über die Zukunft der Familie entschieden. Genau dieser Prozess — wer entscheidet, ob Kinder dauerhaft aus einer Familie genommen werden — ist gesetzlich klar geregelt: Familiengerichte und mit dem Kindeswohl befasste Behörden. Nicht die Abschiebehörde.
Die Abschiebehörde hat gehandelt, bevor das Familiengericht gehandelt hat. Scherenberg benennt es klar: „Die Entscheidung, ob Kinder zu ihrem Schutz dauerhaft aus einer Familie genommen werden müssen, sollte ausschließlich bei den zuständigen, mit Kindeswohl betrauten Behörden liegen und nicht bei Abschiebehörden. Dass hier jetzt durch die Abschiebung Fakten geschaffen wurden, ist ein Skandal.“
Der Skandal ist nicht nur moralischer Natur. Er ist rechtlicher Natur. Die Abschiebehörde hat faktisch eine familiengerichtliche Entscheidung vorweggenommen — und damit Art. 6 GG umgangen. Was das Familiengericht noch hätte abwägen können, ist nun irrelevant. Die Abschiebung hat die Frage beantwortet, bevor sie gestellt wurde.
Lippenbekenntnis mit Konsequenzen — CDU und SPD im Doppelpack
Hessen wird von CDU-Ministerpräsident Boris Rhein regiert. Die hessische Abschiebehörde handelt im landesrechtlichen Rahmen — unter CDU-Verantwortung. Auf Bundesebene trägt die CDU/CSU-SPD-Koalition den rechtlichen Rahmen der Abschiebepolitik. Die SPD hat diesen Rahmen mitverhandelt, mitbeschlossen und schweigt zur Praxis, die daraus folgt. Das ist keine Kleinigkeit: Wer soziale Verantwortung für Familien beschwört und gleichzeitig eine Gesetzgebung mitträgt, die Art. 6 GG in der Abschiebepraxis faktisch aushlöhlt, darf sich nicht auf Werte berufen.

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Wer Familienrechte im Wahlkampf hochhält und in der Regierungspraxis Abschiebebescheide über Familiengerichtsurteile stellt, liefert der AfD kein Gegenmodell. Er liefert ihr eine Bestätigung: dass Menschenrechte in Deutschland zuerst für Deutsche gelten. Das Grundgesetz kennt diese Unterscheidung nicht. Es gilt für alle Menschen auf deutschem Boden — nicht nur für Staatsbürger. Was von Bundesregierung und Ländern als hartes, aber nötiges Migrationsrecht verkauft wird, ist oft schlicht: Verfassungsbruch mit Verwaltungsstempel. Mehr zum politischen Muster dahinter in unserer Analyse zum AfD-Verbotsverfahren und dem Versagen der Politik.
Was „dauerhaft“ hier wirklich bedeutet
Nach einer Abschiebung gilt nach § 11 Aufenthaltsgesetz ein Einreise- und Aufenthaltsverbot — in der Regel für mehrere Jahre, in manchen Fällen unbefristet. Die abgeschobenen Eltern können nicht nach Deutschland zurückkehren. Ihre Kinder können nicht allein zu den Eltern in die Türkei abgeschoben werden. Das Ergebnis ist keine „vorübergehende“ Trennung. Es ist eine faktisch permanente Familienauflösung — vollzogen ohne rechtskräftiges Familiengerichtsurteil, ohne abgeschlossenes Kindeswohlverfahren, ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EMRK Art. 8.
Scherenberg bringt es auf den Punkt: „Wenn die Eltern einmal abgeschoben sind, ist eine Wiedereingliederung der Kinder in die Familie faktisch nicht mehr möglich — wie soll denn das Jugendamt beurteilen, ob das Verhalten der Eltern sich gebessert hat, wenn sie nicht mehr da sind?“ Das ist keine rhetorische Frage. Es ist die Beschreibung eines Zustands, den der Staat selbst erzeugt hat. Ein fünf Monate altes Kind wächst ohne Eltern auf — nicht weil ein Gericht das entschieden hat, sondern weil eine Abschiebehörde schneller war als das Recht. Und eine Politik, die das zulässt, verdient die Bezeichnung Familienschutz nicht.
Was bleibt: Ein fünf Monate altes Kind hat kein Land, das über Menschenrechte entscheidet. Es hat Eltern — oder eben nicht, wenn der Staat sie abschiebt, bevor das Familiengericht geurteilt hat. Art. 6 GG gilt für alle auf deutschem Boden — nicht nur für Deutsche. Wer das ernst nimmt, kann seine Bundestagsabgeordneten fragen, warum das Aufenthaltsgesetz keine Schutzklausel für laufende Familiengerichtsverfahren kennt. Und warum CDU und SPD eine Abschiebepolitik verantworten, die Grundgesetz und Menschenrechtskonvention übergeht.
Hier können Sie meine Arbeit selbst recherchieren.
Bundesverfassungsgericht: Art. 6 GG — Familiäre Bindungen bei Abschiebung (08.12.2005)
Grundgesetz Art. 6 — Schutz von Ehe und Familie (gesetze-im-internet.de)
§ 11 Aufenthaltsgesetz — Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Abschiebung (gesetze-im-internet.de)
Hinweis: Für Recherche und Formulierung wurde KI unterstützend genutzt. Der Beitrag wurde vor der Veröffentlichung von mir geprüft, bearbeitet und redaktionell verantwortet.