Gesichert rechtsextrem – aber nicht überall: Die Verfassungsschutz-Landkarte der AfD
Eine Partei, 16 Etiketten
Die AfD inszeniert sich gern als geschlossene, bundesweit einheitliche Bewegung. Der Verfassungsschutz sieht das differenzierter – sehr viel differenzierter sogar. In fünf Bundesländern gilt die Partei mittlerweile als „gesichert rechtsextremistisch“, in Sachsen sogar rechtskräftig bestätigt. In vier weiteren läuft sie als Verdachtsfall. In drei Ländern wird sie offiziell gar nicht beobachtet. Und in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Sonderlösung, die zeigt, wie kompliziert die Lage wirklich ist. Ein Überblick über eine Partei, die je nach Postleitzahl ein anderes Etikett trägt – und warum das kein Zufall, sondern System ist.
Drei Stufen, eine Logik
Der Verfassungsschutz kennt – formal jedenfalls – drei Beobachtungsstufen. Die erste ist der Prüffall: erste Hinweise auf verfassungsfeindliche Ziele, aber noch keine handfesten Belege. In dieser Phase darf die Behörde nur öffentlich zugängliche Quellen auswerten, nachrichtendienstliche Mittel bleiben die Ausnahme.
Die zweite Stufe ist der Verdachtsfall. Die Hinweise haben sich verdichtet, ein begründeter Verdacht liegt vor – Gewissheit aber noch nicht. Jetzt darf der Verfassungsschutz auch zu nachrichtendienstlichen Mitteln greifen: V-Leute, Observationen, Tonaufzeichnungen.
Die dritte und höchste Stufe ist „gesichert extremistisch“. Der Verdacht ist zur Gewissheit geworden, ausreichend Belege liegen vor. Diese Einstufung erlaubt es dem Verfassungsschutz, uneingeschränkt an die Öffentlichkeit zu gehen, und senkt die Schwelle für weitergehende staatliche Eingriffe.
Klingt sauber sortiert. Ist es aber nicht, denn das Bundesverfassungsschutzgesetz kennt diese drei Stufen offiziell gar nicht. Es verlangt schlicht „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen – alles Weitere ist Verwaltungspraxis. Und die fällt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus.
Fünf Länder: gesichert rechtsextremistisch
In Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen dürfen die jeweiligen Landesämter die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen.
Am weitesten ist die Sache in Sachsen: Dort hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Einstufung bereits gerichtlich bestätigt. Sie ist rechtsverbindlich, Punkt. In Thüringen, wo Björn Höcke die Landespartei prägt, hat die AfD die Hochstufung gar nicht erst angefochten – auch hier gilt sie also, nur eben gerichtlich ungeprüft. Niedersachsen ist der jüngste Fall: Erst Anfang Juni gab das Verwaltungsgericht Hannover dem Verfassungsschutz in einer Eilentscheidung recht. Als Belege werteten die Richter unter anderem Begriffe wie „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ und „Volkstod“ – Schlagworte, die laut Gericht auf eine rassistische Weltanschauung schließen lassen.
In Brandenburg läuft das Gerichtsverfahren noch. In Sachsen-Anhalt ruht es sogar, bis das Kölner Verwaltungsgericht rechtskräftig über die Bundespartei entschieden hat.
Was das für Sachsen-Anhalt konkret bedeutet, haben wir bereits ausführlich eingeordnet – inklusive der Frage, was eine AfD-geführte Landesregierung für den Verfassungsschutz selbst bedeuten würde, der sie eigentlich beobachten soll. Wer das nachlesen will, findet die Analyse hier: AfD, Verfassungsschutz und Machtübernahme. Wie konkret eine AfD-Regierung dort bereits den Beamtenapparat umbauen will, haben wir ebenfalls dokumentiert: Siegmunds Plan für den Staatsumbau.
Die Bundespartei selbst: vorerst gestoppt
Zur Erinnerung, weil es für die ganze Debatte den Rahmen setzt: Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Bundes-AfD 2025 ebenfalls auf die höchste Stufe gehoben. Die Partei stoppte das vorläufig mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Kölner Richter zweifeln dabei nicht daran, dass es innerhalb der AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt – sie sahen nur die Partei „ihrem Gesamtbild nach“ noch nicht ausreichend davon geprägt. Der Verdacht ist da. Die juristische Gewissheit auf Bundesebene: noch nicht.
Das Hauptsacheverfahren steht aus. Bis dahin gilt für die Bundespartei offiziell nur der Verdachtsfall.
Vier Länder: Verdachtsfall
In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Hessen wird die AfD offiziell als Verdachtsfall geführt. Auch hier zeigt sich: Gerichtlich angefochten wird das selten erfolgreich. In Hessen bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden erst Anfang Juni im Hauptsacheverfahren, dass die Einstufung rechtmäßig ist – das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In Bayern scheiterte die AfD ebenfalls mit einer Klage gegen ihre Einstufung. In Baden-Württemberg ist die Sache seit einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs 2024 gerichtlich bestätigt. In Bremen hat die Partei den Verdachtsfall gar nicht erst beklagt.
Vier von vier Anläufen gegen die Einstufung – vier Niederlagen vor Gericht. Das ist keine „politische Verfolgung“, wie es aus der Partei gerne heißt. Das ist eine ziemlich konsistente richterliche Bewertungslinie.
NRW: weder Verdachtsfall noch sauber
Nordrhein-Westfalen verdient einen eigenen Abschnitt, weil es in keine der beiden Schubladen passt. Der Gesamt-Landesverband NRW wird vom Verfassungsschutz nicht als Verdachtsfall geführt. Beobachtet werden aber gezielt einzelne Strukturen innerhalb der Partei: der „Völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss innerhalb der AfD, ehemals Flügel“ sowie „Generation Deutschland NRW“. Seit März 2026 steht zudem der AfD-Jugendverband NRW unter entsprechender Beobachtung.
Mit anderen Worten: Die Gesamtpartei in NRW gilt formal als unauffällig – ihre radikaleren Teilstrukturen aber ausdrücklich nicht. Diese Differenzierung zeigt ziemlich gut, wie wenig die offiziellen drei Stufen die Realität tatsächlich abbilden. Der Kölner Verfassungsrechtler Markus Ogorek bringt es auf den Punkt: Das Gesetz kennt diese Unterscheidung gar nicht, es fragt nur nach „tatsächlichen Anhaltspunkten“ – und die können eben auch nur Teile einer Partei betreffen, ohne dass die Gesamtorganisation betroffen ist.
Die Grauzone: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz
In drei weiteren Ländern ist die Lage uneindeutig – nicht, weil nichts beobachtet würde, sondern weil die Öffentlichkeit es nicht erfahren darf. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wird die AfD Medienberichten zufolge ebenfalls als Verdachtsfall geführt. Bestätigt haben das die zuständigen Ämter bislang nicht – weil dort die Öffentlichkeit erst informiert werden muss, wenn eine Bestrebung „gesichert extremistisch“ ist, nicht schon beim Verdachtsfall. In Berlin soll sich das ändern, ein entsprechendes Gesetz ist aber noch nicht in Kraft.
Rheinland-Pfalz nutzt gar nicht erst die bekannten drei Stufen. Dort beobachtet der Verfassungsschutz die AfD aufgrund „hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ – insbesondere wegen eines „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses“ und menschenwürderelevanter Abwertungen, wie es das Innenministerium gegenüber Correctiv formulierte.
Drei Länder: keine Einstufung
Im Saarland, in Schleswig-Holstein und in Hamburg wird die AfD auf Landesebene nicht beobachtet. Das bedeutet aber nicht „unbedenklich“. Im Saarland etwa stellt die Landesbehörde durchaus Solidarisierungen mit völkisch-nationalen Strömungen und eine Nähe zur Identitären Bewegung fest – kommt aber zu dem Schluss, dass die Partei dort eher durch interne Machtkämpfe als durch politische Arbeit aufgefallen sei. Weil die Bundes-AfD als Verdachtsfall gilt, übermittelt die saarländische Behörde trotzdem alle relevanten Erkenntnisse ans Bundesamt.
In Schleswig-Holstein wertet der Verfassungsschutz nach eigener Auskunft fortlaufend das verfügbare Informationsaufkommen aus – eine konkrete Einstufung ergibt sich daraus bislang einfach nicht.
Eilverfahren statt Urteil – warum das alles so lange dauert
Wer sich fragt, warum bei einer angeblich so eindeutigen Lage ständig nur „vorläufig“ entschieden wird: Ein Hauptsacheverfahren vor Gericht kann drei bis vier Jahre dauern. Deshalb gibt es den vorläufigen Rechtsschutz, das Eilverfahren. Dort wird laut Verfassungsrechtler Ogorek nur „summarisch“ geprüft – das Gericht nimmt vor allem eine Interessenabwägung vor, keine abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung. Es fragt: Welcher Schaden entsteht der AfD durch eine möglicherweise rechtswidrige Hochstufung, welcher Schaden entsteht dem Staat durch eine Verzögerung?
Das Ergebnis solcher Eilverfahren ändert laut Ogorek im Übrigen wenig an den eigentlichen Beobachtungsmöglichkeiten der Behörden. Auch im Eilverfahren bleibt die Frage nach den „tatsächlichen Anhaltspunkten“ bestehen – und die genügen rechtlich oft schon, um nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen.

Was die Landkarte zeigt
Wer die AfD als Gesamtpartei betrachten will, stößt auf ein Bundesland-Mosaik aus fünf rechtskräftigen oder zumindest behördlich bestätigten Einstufungen, vier verlorenen Gerichtsverfahren, einer Sonderlösung in NRW und drei Ländern, in denen formale Zurückhaltung herrscht, ohne dass das irgendetwas entwarnt. Was sich nicht findet: ein einziges Bundesland, in dem ein Gericht der AfD in der Sache recht gegeben und die Einstufung als unbegründet verworfen hätte.
Nicht die Uneinheitlichkeit ist das Problem – die ist bei föderalen Zuständigkeiten normal. Das Problem für die AfD ist, dass überall dort, wo Gerichte tatsächlich in der Sache geprüft haben, die Einstufung Bestand hatte. Was variiert, ist nicht das Ergebnis, sondern nur das Tempo, mit dem die Justiz dort hinkommt. Wer das nächste Mal von „politischer Verfolgung“ hört, darf gerne nachfragen, warum die Partei dann vier von vier Klagen verloren hat.
Die drei Beobachtungsstufen im Überblick:
Stufe 1 – Prüffall: Erste Hinweise, keine handfesten Belege. Nur öffentliche Quellen.
Stufe 2 – Verdachtsfall: Begründeter Verdacht. Nachrichtendienstliche Mittel erlaubt (V-Leute, Observation).
Stufe 3 – Gesichert extremistisch: Belege liegen vor. Uneingeschränkte Öffentlichkeitsarbeit der Behörde möglich.Wichtig: Das Bundesverfassungsschutzgesetz selbst kennt diese Stufen nicht. Es verlangt nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ – die Dreiteilung ist Verwaltungspraxis, keine gesetzliche Vorgabe.
Quellen – hier können Sie meine Arbeit selbst recherchieren.
- Correctiv: Wie stuft der Verfassungsschutz die AfD in den Bundesländern ein? (17.06.2026)
- Verwaltungsgericht Köln: Beschluss 13 L 1109/25 (26.02.2026)
- Verwaltungsgericht Hannover: Pressemitteilung zur Eilentscheidung AfD Niedersachsen (Juni 2026)
- Oberverwaltungsgericht Bautzen: Urteil zur AfD-Einstufung Sachsen
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss zur AfD-Einstufung (2024)
- Verwaltungsgericht Wiesbaden: Einstufung durch Verfassungsschutz rechtmäßig (Juni 2026)
