Reichstag in Berlin, davor Wahlurne mit rotem Kreuz, Text: Volksverhetzung kann zum Verlust der Wählbarkeit führen
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Volksverhetzung und Wählbarkeit: Viel Lärm um 1 Jahr Haft

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Einordnung: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Gerichte wegen Volksverhetzung Verurteilten die Wählbarkeit aberkennen können – aber nur neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Wählen dürfen Verurteilte weiterhin. Der Straftatbestand selbst wird nicht ausgeweitet. Aus „Heute AfD, morgen jede Opposition“ wird beim Lesen des Originals ein Gesetz, das kaum jemanden treffen dürfte.

Wer Volksverhetzung betreibt, verliert bald sein Wahlrecht – so läuft die Erzählung durch die sozialen Netzwerke. Im Lager der „AfD“ ist die Sache längst entschieden: Hier werde die Opposition per Strafrecht aus dem Rennen genommen. Ich habe den Regierungsentwurf gelesen, alle 33 Seiten. Das Ergebnis vorweg: Die Empörung ist deutlich größer als das Gesetz.


Was der Entwurf zur Volksverhetzung wirklich regelt

Das Paket aus dem Haus von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig („SPD“) trägt den sperrigen Titel „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“. Wer nur die Schlagzeilen kennt, ahnt nicht, worum es zu großen Teilen geht: um Polizistinnen, Rettungskräfte, Ärzte, Pflegekräfte, Zugbegleiter und Kommunalpolitiker, die immer häufiger angegriffen werden. Allein gegen Polizeikräfte zählt das Bundeskriminalamt für 2024 einen Höchststand von 46.367 Gewalttaten. Strafrahmen werden angehoben, der Schutz wird auf Heilberufe und Personal kritischer Infrastruktur ausgeweitet.

Die Volksverhetzung ist darin ein Unterpunkt – Artikel 1, Nummer 15. Er enthält genau zwei Änderungen. Erstens steigt die Höchststrafe für das Verbreiten volksverhetzender Inhalte nach § 130 Absatz 2 StGB von drei auf fünf Jahre. Zweitens kommt ein neuer Absatz 9 hinzu. Sein Wortlaut, damit niemand mehr raten muss:

„Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2).“

Das ist alles. Ein Satz. Um diesen einen Satz tobt seit Monaten eine Schlacht um die Meinungsfreiheit. Schauen wir uns die Behauptungen der Reihe nach an.


Behauptung 1: „Schon ab 6 Monaten Haft ist die Kandidatur weg“

Veraltet. Diese Zahl stammt aus dem Referentenentwurf vom 30. Dezember 2025. Damals sollte die Aberkennung schon ab sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung möglich sein. Nach zahlreichen Stellungnahmen von Verbänden hat das Ministerium die Schwelle verdoppelt: Im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 steht ein Jahr. Portale wie Tichys Einblick arbeiten trotzdem weiter mit den sechs Monaten – das klingt eben bedrohlicher.

Noch ein Detail für die Chronik: Im Koalitionsvertrag von „CDU“, „CSU“ und „SPD“ war ursprünglich von einer „mehrfachen Verurteilung“ die Rede. Jetzt reicht eine Verurteilung, dafür muss sie erheblich ausfallen.

April 2025 | Koalitionsvertrag: Entzug des passiven Wahlrechts bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung vereinbart

30.12.2025 | Referentenentwurf des BMJV: Aberkennung ab 6 Monaten Freiheitsstrafe

Januar/Februar 2026 | Stellungnahmen u. a. von DAV, BRAK, DJV, ver.di – Kritik und Nachbesserungswünsche

30.09.2026 | Kabinett beschließt Regierungsentwurf: Schwelle jetzt 1 Jahr Freiheitsstrafe

offen | Beratung und Abstimmung im Bundestag


Behauptung 2: „Wer Volksverhetzung betreibt, verliert das Wahlrecht“

Irreführend – und zwar an der entscheidenden Stelle. Das Wahlrecht hat zwei Seiten. Das aktive Wahlrecht ist das Recht, selbst wählen zu gehen. Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden, also die Wählbarkeit. Der neue Absatz 9 verweist ausschließlich auf § 45 Absatz 2 StGB. Dort geht es um die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und um die Fähigkeit, „Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“ – juristisch gesprochen: um die Wählbarkeit.

Das Stimmrecht regelt das Strafgesetzbuch an anderer Stelle, in § 45 Absatz 5. Darauf verweist der Entwurf nicht. Die Begründung sagt es gleich mehrfach ausdrücklich: Es geht um den „Entzug des passiven Wahlrechts“. Wer wegen Volksverhetzung verurteilt wird, darf also weiter wählen gehen und sein Kreuz machen. Er darf nur für einige Jahre nicht selbst auf dem Stimmzettel stehen und kein öffentliches Amt übernehmen.

Wer die Schlagzeile „Wahlrechtsentzug“ liest, denkt an das Kreuz in der Wahlkabine. Genau mit diesem Missverständnis wird Stimmung gemacht.


Behauptung 3: „Gesinnungsstrafrecht gegen die Opposition“

Falsch. Was als Volksverhetzung strafbar ist, ändert sich durch den Entwurf nicht. Auf Seite 16 steht ausdrücklich, dass er keine weiteren Änderungen an § 130 StGB enthält. Keine neuen Tatbestände, keine weichere Grenze zur Meinungsäußerung, kein „Delegitimierungsparagraf“. Wer heute nicht wegen Volksverhetzung verurteilt würde, wird es morgen auch nicht.

Und die Aberkennung ist kein Automatismus. Das Gericht „kann“ sie anordnen, es muss nicht. Laut Begründung steht das im pflichtgemäßen Ermessen, die Folge kann auf eine der beiden Fähigkeiten beschränkt werden, und sie gilt als Nebenstrafe. Damit gelten die normalen Regeln der Strafzumessung, und ein Urteil lässt sich wie jedes andere mit Berufung und Revision anfechten. Entscheiden wird also nicht die Regierung, nicht der Verfassungsschutz und keine Parteizentrale, sondern ein unabhängiges Gericht im Einzelfall.

Fairerweise gehört eine Folge dazu, die selten erwähnt wird: Wer die Wählbarkeit durch Richterspruch verliert, kann nach dem Parteiengesetz für diese Zeit auch nicht Mitglied einer Partei sein. Das ist ein harter Einschnitt – aber er trifft nur, wer zu mindestens einem Jahr verurteilt wird und dem ein Gericht zusätzlich die Wählbarkeit abspricht.


Behauptung 4: „Das ist beispiellos – eine Lex Höcke“

Beides stimmt nicht. Den Verlust der Wählbarkeit durch Strafurteil kennt das Strafgesetzbuch seit Jahrzehnten. Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert nach § 45 Absatz 1 StGB automatisch für fünf Jahre die Wählbarkeit – etwa bei Raub. Bei bestimmten politischen Delikten können Gerichte schon heute sogar das aktive Wahlrecht aberkennen, unter anderem beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, bei der Verunglimpfung des Staates, bei Wahlfälschung und Wählernötigung. Die neue Regel zur Volksverhetzung ist also enger als manches, was längst gilt. Als Vorbild nennt der Entwurf selbst § 129a Absatz 8 StGB – die Regel für Mitglieder terroristischer Vereinigungen.

Und Björn Höcke? Gegen den Thüringer „AfD“-Chef wurde mehrfach wegen Volksverhetzung ermittelt, ein Verfahren wurde in Mühlhausen zur Anklage zugelassen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung ist mir nicht bekannt. Verurteilt wurde er vom Landgericht Halle wegen der SA-Parole „Alles für Deutschland“ – zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Monate auf Bewährung gefordert. Hätte das Gericht eine solche Freiheitsstrafe verhängt, wäre schon nach heutigem Recht ein Entzug von Wahlrechten möglich gewesen. Es blieb bei der Geldstrafe. So viel zur angeblichen Gesinnungsjustiz.


Was an der Kritik berechtigt ist

Wer den Entwurf verteidigt, muss nicht jede Kritik wegwischen. Es gibt ernsthafte Einwände – nur kommen sie von anderer Seite als die laute Empörung. Der Deutsche Anwaltverein sieht die verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken überwiegen und setzt auf Prävention statt Verschärfung. Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt die Änderung an § 130 ab: Die Strafrahmenerhöhung sei Symbolpolitik, und Nebenfolgen nach § 45 StGB zielten auf Ausgrenzung statt auf Schuldausgleich.

Dazu kommt ein Punkt, den Strafrechtlerinnen wie Charlotte Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld seit Langem anmerken: Der Tatbestand der Volksverhetzung ist auslegungsbedürftig, die Rechtsprechung uneinheitlich. Wer daran die Wählbarkeit knüpft, legt viel Verantwortung in die Hände einzelner Strafgerichte. Eine Evaluierung des Gesetzes sieht der Entwurf übrigens nicht vor.

Und schließlich die Zahlen. Laut Begründung hat sich die Zahl der polizeilich registrierten Fälle von Volksverhetzung seit 2019 nahezu verdreifacht, von 3.245 auf 9.122 im Jahr 2024. Verurteilt wurden 2024 insgesamt 1.773 Menschen. Wie viele davon eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhielten, verrät der Entwurf nicht. Gerade diese Zahl wäre aber entscheidend, um zu beurteilen, wie viele Fälle die neue Regel überhaupt erfassen kann.


Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr, Ärzte und Rettungskräfte mit Text: Besonderer Schutz von Ehrenamtlichen und Kommunalpolitikern
Polizei, Retter, Ärzte – nur die Presse fehlt im Tatbestand
Symbolbild. Pixabay, frei nutzbar. Komposition und Bearbeitung: didicologne-nachgehakt.de

Die vergessenen Journalisten

Ein Punkt geht im Streit um Volksverhetzung und Wahlrecht unter, und er ist bemerkenswert. Die Begründung des Entwurfs zählt „Medienvertreterinnen und -vertreter“ ausdrücklich zu den Menschen, deren Tätigkeit für das demokratische Gemeinwesen von zentraler Bedeutung ist. Sie liefert sogar die Zahlen: Das European Centre for Press and Media Freedom hat für 2024 in Deutschland 98 physische Angriffe auf Medienschaffende verifiziert – so viele wie nie seit Beginn der Langzeitstudie 2015. 2019 waren es 14.

Daraus folgt im Gesetz: fast nichts. Einen eigenen Schutztatbestand, wie ihn Rettungskräfte, Heilberufe oder das Personal von Bahn und Versorgern bekommen, gibt es für Journalistinnen und Journalisten nicht. Sie tauchen nur in der Begründung zu § 46 StGB auf, also bei der allgemeinen Regel zur Strafzumessung. Dort dürfen Gerichte berücksichtigen, dass eine Tat eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit beeinträchtigt.

Angedacht war mehr. Schon zum Referentenentwurf hatten der Deutsche Journalisten-Verband und die dju in ver.di im Januar 2026 gefordert, Medienschaffende ausdrücklich in den Schutzbereich aufzunehmen. Im Kabinettsentwurf findet sich diese Forderung nicht wieder. Das Gesetz lobt die Presse also in der Begründung – und lässt sie im Tatbestand vor der Tür stehen. Ausgerechnet ein Gesetz, das seine Gegner als Angriff auf die Meinungsfreiheit verkaufen.


Was bleibt: Meine Einschätzung: Die Regierung baut eine Hürde, über die kaum ein Volksverhetzer stolpern wird. Wer für Volksverhetzung eine Geldstrafe oder ein paar Monate auf Bewährung bekommt, bleibt wählbar – und das ist bei diesem Delikt der Regelfall. Für mich ist das keine Abschreckung, sondern fast eine Einladung, die Grenze bis knapp darunter auszureizen. Ein zahnloser Tiger. Und ausgerechnet über diesen Tiger empört sich das „AfD“-Lager am lautesten. Wer Hetzer wirklich aus den Parlamenten heraushalten will, muss andere Wege gehen – das Grundgesetz kennt dafür die Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 und das Parteiverbot nach Artikel 21. Über beides entscheidet Karlsruhe, nicht das Amtsgericht.


Fazit: Wer das Ende der Demokratie ausruft, hat nicht gelesen

Der Kabinettsentwurf entzieht niemandem das Recht, wählen zu gehen. Er erweitert den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht. Er erlaubt einem unabhängigen Gericht, Menschen, die wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt werden, für zwei bis fünf Jahre von Kandidaturen und öffentlichen Ämtern fernzuhalten. Das ist eine Regel nach bekanntem Muster, mit hoher Schwelle und überschaubarer Reichweite.

Wer daraus „Heute AfD, morgen jede Opposition“ macht, hat entweder den Entwurf nicht gelesen oder hofft, dass seine Leser es nicht tun. Wer sich umgekehrt davon wirksamen Schutz vor Hetzern im Parlament verspricht, allerdings auch nicht. Noch muss der Bundestag zustimmen – Zeit genug, die Schwächen zu beheben und die Journalisten nicht zu vergessen.

Mein Aufruf: Lesen Sie den Entwurf selbst, er ist öffentlich und auf der Seite des Justizministeriums abrufbar. Und wenn Ihnen das nächste Mal jemand den Untergang der Meinungsfreiheit verkauft, fragen Sie nach Paragraf und Seitenzahl. Teilen Sie diesen Faktencheck dort, wo das Märchen vom Wahlrechtsentzug gerade die Runde macht.


Kurz gefasst: Die Behauptungen im Check

„Ab 6 Monaten Haft“: veraltet – der Kabinettsentwurf verlangt mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe.

„Das Wahlrecht wird entzogen“: irreführend – nur die Wählbarkeit, wählen dürfen Verurteilte weiter.

„Gesinnungsstrafrecht“: falsch – der Tatbestand des § 130 StGB bleibt unverändert, ein Gericht entscheidet im Einzelfall.

„Beispiellos, Lex Höcke“: falsch – Wählbarkeitsverlust kennt das StGB seit Jahrzehnten, eine Verurteilung Höckes wegen Volksverhetzung ist nicht bekannt.

Berechtigt: hohe Auslegungsoffenheit von § 130, keine Evaluierung, Kritik von DAV und BRAK.

Lücke: Journalisten in der Begründung genannt, im Tatbestand nicht geschützt.


Die Belege liegen auf dem Tisch. Abrufdatum aller Quellen: 05.10.2026.

BMJV: Regierungsentwurf „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ (PDF)

BMJV: Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren mit Referentenentwurf und Stellungnahmen

LTO: Kabinett beschließt Strafrechtsverschärfung

beck-aktuell: Schutz des Gemeinwesens – härtere Strafen und Wählbarkeit

wahlrecht.de: Ausschluss vom Wahlrecht durch Richterspruch

DJV: Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 30.01.2026 (PDF)

BRAK: Stellungnahme Nr. 9/2026 (PDF)

Correctiv: Volksverhetzer sollen passives Wahlrecht verlieren (28.05.2025)

Lobbyregister: Regelungsvorhaben des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf (PDF)

Volksstimme: Höcke wegen Nazi-Spruch zu Geldstrafe verurteilt


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Hinweis: Für Recherche und Formulierung wurde KI unterstützend genutzt. Der Beitrag wurde vor der Veröffentlichung von mir geprüft, bearbeitet und redaktionell verantwortet.

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